|
|
Neue Leistung des Arbeitsamtes: Vermittlungsgutschein für Arbeitslose
Stand:
27.3.2002 AUSZUG aus
dem SOZIALGESETZBUCH
(SGB) DRITTES BUCH (III) –
ARBEITSFÖRDERUNG – (SGB
III) §
421g Vermittlungsgutschein (1)
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
haben und nach einer als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem
Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, haben Anspruch auf
einen Vermittlungsgutschein. Mit dem
Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch
eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat,
nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen
Zeitraum von jeweils drei Monaten. (2)
Der Vermittlungsgutschein wird 1.
nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1500 Euro, 2.
nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2000 Euro
und 3.
nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2500 Euro
ausgestellt. Für
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, ist
die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Vergütung
wird in Höhe von 1000
Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer
sechsmonatigen Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den
Vermittler gezahlt. (3)
Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn 1.
der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt
ist, 2.
die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im
letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung
mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war oder 3.
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als
drei Monaten begrenzt ist. (4)
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.
Dezember 2004. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der
Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie
die Voraussetzungen für die Höhe und die Höhe des Vermittlungsgutscheines
abweichend festzulegen. §
292 Auslandsvermittlung,
Anwerbung aus dem Ausland Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass
die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für
eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten
nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen. §
296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden (1)
Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem
Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu
vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die
Vergütung des Vermittlers
anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die
zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind,
insbesondere die Feststellung der Kenntnisse
des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der
Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2)
Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur
verpflichtet, wenn in Folge der
Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der
Vermittler darf keine Vorschüsse
auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. (3)
Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf
den in § 421g Abs. 2 Nr.
3 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht durch Rechtsverordnung für
bestimmte Berufe oder
Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für Arbeitslose darf sie in den
ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten Betrag und für
Arbeitnehmer, die einen Anspruch
auf einen Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g Abs. 2 genannten Beträge
nicht übersteigen. Bei
der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150
Euro nicht übersteigen. (4)
Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein
vorlegt, kann die Vergütung abweichend
von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist
nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem
das Arbeitsamt nach
Maßgabe von § 421g gezahlt hat. §
296a Vergütungen
bei Ausbildungsvermittlung Für
die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen
verlangt oder
entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören
auch alle Leistungen,
die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind,
insbesondere die Feststellung
der Kenntnisse des Ausbildungssuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung
verbundene Berufsberatung. §
297 Unwirksamkeit
von Vereinbarungen Unwirksam
sind 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die
Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen
überschreitet, wenn Vergütungen
für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz
3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche
Schriftform nicht eingehalten
wird und 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden über
die Zahlung einer
Vergütung, 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der
Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von
diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht
zulässig ist, und 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein
Ausbildungssuchender oder Arbeitsuchender
sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. §
298 Behandlung von Daten (1)
Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze
und über Ausbildungssuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit
erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der Vermittler diese
Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder
Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie
ihr befugt übermittelt worden sind. (2)
Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach
Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen Geschäftsunterlagen
des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre
aufzubewahren. Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist
zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen
des Vermittlers zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht zu
löschen. Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit
Abweichungen von den
Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform. §
301 Verordnungsermächtigung Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die
sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen. §
402 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt (1)
Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre
Aufgaben nach
diesem Buch sind 1.
(……………) 2.
(……………) 3.
(……………) 4.
(aufgehoben) 5.
die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, 6.
(……………) 7.
(……………) 8.
(……………) 9.
(……………) 10.
(……………) 11.
(……………) (2)
Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur
zulässig, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. §
404 Bußgeldvorschriften (1)
(……………) (2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
(……………) 2.
(……………) 3.
(……………) 4.
(……………) 5.
(……………) 6.
(……………) 7.
(……………) 8.
(……………) 9.
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, 10.
(aufgehoben), 11.
entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss
entgegennimmt, 12.
entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder
nutzt, 13.
entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 14.
(aufgehoben) 15.
(aufgehoben) 16.
(……………) (……………) (3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des
Absatzes 2 Nr. 2 mit einer
Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 4 bis 9, 11 bis
13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 2
Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, im Falle des
Absatzes 1 Nr. 1 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu
tausendfünfhundert Euro geahndet werden.
|