|

Leistungen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
3.2 Arbeitnehmerhilfe
Was?
Zuschuss
zum Arbeitsentgelt
für eine
Beschäftigung, die
•
nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate befristet und
versicherungspflichtig ist, also mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, und
die
•
vom Arbeitsamt dem arbeitslosen Arbeitnehmer zur Besetzung eines
konkreten Arbeitsplatzes angeboten worden ist.
Wie
viel?
13 € für
jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer mindestens sechs Stunden oder
durchschnittlich sechs Stunden bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden
in der Kalenderwoche beschäftigt gewesen ist.
Wer?
Arbeitslose,
die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung Arbeitslosengeld für mindestens
sechs Monate oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben.
Rechtsgrundlage:
Sozialgesetzbuch
Drittes Buch - SGB III - vom 24.3.1997, §§ 56, 421b in der jeweils geltenden
Fassung

|